Hiefür sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. Denn es steht fest, dass die Kandidaten am ersten Tag des auch vom Beschwerdeführer besuchten freiwilligen Vorbereitungskurses über Inhalt und Umfang der Prüfung informiert worden sind. Ob darauf hingewiesen wurde, dass die Lernziele für die Berufsprüfung sinngemäss für das Wahlfach der höheren Fachprüfung gelten, kann offen bleiben. Denn unbestritten ist, dass das Prüfungsgebiet in dieser Orientierung umschrieben wurde.