Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als Art. 6 Bst. a des Reglements vorschreibt, dass der Prüfungskommission die Aufstellung einer Wegleitung mit Umschreibung des Prüfungsgebietes der Fächer obliegt. Unbestritten hat die Prüfungskommission bis anhin keine solche Wegleitung ausgearbeitet. Das Fehlen einer Wegleitung stellt demnach eine mit voller Kognition zu untersuchende Verletzung des Prüfungsreglements, mithin einen Formfehler, dar. Dieser Verfahrensmangel rechtfertigt jedoch nur dann die Aufhebung des Prüfungsentscheides, wenn er geeignet war, das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig zu beeinflussen (E. 7.3 in fine). Hiefür sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden.