4 objektiven, den Beschwerdeführer subjektiv nicht belastenden Formfehler, so bildet dieser mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers in der Regel keinen Beschwerdegrund (VPB 50.45 E. 4.1). 8. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, es fehle eine Wegleitung mit Umschreibung des Prüfungsgebietes der einzelnen Fächer. Aufgrund der fehlenden Wegleitung sei der Schwierigkeitsgrad höher einzustufen, was zu einer besseren Benotung, der Ausstellung eines neuen Notenblattes und damit zur Diplomerteilung führen müsse. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als Art. 6 Bst.