René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f). Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG, der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4). Übte er jedoch unmöglich einen ungünstigen Einfluss aus, erschöpfte er sich mit anderen Worten in einem rein