Die Beschwerdeinstanz hebt einen Entscheid nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben (VPB 56.16 E. 2.1, 50.45 E. 2, 45.43 E. 2). Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert einzugehen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst