3 7.2. Indessen auferlegt sich die Rekurskommission EVD in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGer und des Bundesrates nach ständiger Praxis bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BGE 106 Ia 1 E. 3c, 105 Ia 190 E. 2a; VPB 56.16, 50.45 E. 2, 45.43 E. 2).