Gestützt auf diese Notenanhebungen sei ihm das Diplom zu erteilen. 7.1. Nach Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beschwerden im Zusammenhang mit Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen.