a des Reglements vom 5. Januar 1990 über die höhere Berufsprüfung für das eidgenössische Sozialversicherungsdiplom (hiernach: Reglement, BBl 1990 I 1565) keine Wegleitung mit Umschreibung des Prüfungsgebietes aufgestellt habe. Weiter bringt er vor, in der schriftlichen Wahlfachprüfung «Berufliche Vorsorge» seien keine Gesetzestexte abgegeben worden. Schon aus diesen formalrechtlichen Gründen sei der angefochtene Prüfungsentscheid aufzuheben und allenfalls zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.