(...) 7. Dem Beschwerdeführer wurde das eidgenössische Sozialversicherungsdiplom verweigert, weil er lediglich eine Schlussnote von 3,8 erreichte. Gegen den negativen Prüfungsentscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesamt und gegen dessen Abweisungsentscheid an die Rekurskommission EVD und rügt in formeller Hinsicht, dass die Prüfungskommission entgegen Art. 6 Bst. a des Reglements vom 5. Januar 1990 über die höhere Berufsprüfung für das eidgenössische Sozialversicherungsdiplom (hiernach: Reglement, BBl 1990 I 1565) keine Wegleitung mit Umschreibung des Prüfungsgebietes aufgestellt habe.