Mit Verwaltungsbeschwerde vom 13. März 1995 gelangt W. an die Rekurskommission EVD und beantragt, es sei der angefochtene Prüfungsentscheid aufzuheben und die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Fachnoten der schriftlichen Prüfung «Berufliche Vorsorge» und der mündlichen Prüfung «Aktuelle Sozialversicherungsfragen» auf mindestens eine genügende Note anzuheben und gestützt darauf sei ihm das Diplom zu erteilen. Aus den Erwägungen: