W. legte im Herbst 1994 die höhere Fachprüfung für die Erlangung des eidgenössischen Sozialversicherungsdiploms ab. Da er die Schlussnote 3,8 erreichte, konnte ihm das Diplom nicht zuerkannt werden. Eine gegen diesen Entscheid am 18. November 1994 eingereichte Beschwerde des W. wies das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt) mit Entscheid vom 24. Februar 1995 ab. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 13. März 1995 gelangt W. an die Rekurskommission EVD und beantragt, es sei der angefochtene Prüfungsentscheid aufzuheben und die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.