Dieser beeinflusst das Prüfungsergebnis dann nicht ungünstig, wenn die Themenbereiche der Prüfung dem Inhalt der Orientierung entsprechen (E. 8). Abgabe der für die Aufgabenlösung erforderlichen Hilfsmittel. Werden in einer Prüfung die für gewisse Aufgabenteile erforderlichen Hilfsmittel nicht abgegeben, kann dieser Verfahrensmangel nicht mit einer milderen Bewertung geheilt werden (E. 9). Nachvollziehbarkeit von Prüfungsablauf und -bewertung. Damit die Beschwerdeinstanz überhaupt prüfen kann, ob die Bewertung einer Prüfungsleistung vertretbar ist, müssen sowohl der Ablauf als auch der Inhalt der Prüfung nachvollziehbar sein (E. 10).