{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-32--_1996-05-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003449.pdf?ID=150003449", "Checksum": "def5c2ae264abc0d293b1fcdc1b52013"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:24", "Checksum": "4b2c2d149a36798e7b6772f919704af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r\n\n 7\nnur unvollständig wiedergeben. Aufgrund des Prüfungsverlaufs und der\nwenigen Nachfragen sei er überzeugt gewesen, dass er mindestens eine\ngenügende Fachnote erreicht habe.\n10.1. Eine ausdrückliche Protokollierungspflicht geht aus dem Reglement\nnicht hervor. Jedoch hält dessen Art. 1 fest, dass die Prüfungskommission\nfür sämtliche Prüfungsfächer ein Prüfungsschema auszuarbeiten hat, in\ndem die wichtigsten Teilarbeiten oder Prüfungspositionen vorgemerkt sind.\nIm vorliegend strittigen Prüfungsfach ist die Prüfungskommission dieser\nPflicht nachgekommen und hat eine solche Prüfungsunterlage ausgearbeitet,\nwelche für das Prüfungsfach «Aktuelle Sozialversicherungsfragen» fünf Seiten\numfasst. Diese Unterlage enthält in einer ersten Spalte die Fragen, in der\nzweiten Spalte Musterantworten und die dritte Spalte wurde offen gelassen\nund mit «Bemerkungen» überschrieben.\nOb die Prüfungskommission aufgrund der offen gelassenen dritten Spalte\ndavon ausgegangen ist, die Examinatoren hätten diese Unterlagen zumindest\nsinngemäss wie ein Prüfungsprotokoll zu gebrauchen, mithin eine eigentliche\nProtokollierungspflicht besteht, erscheint fraglich. Anlässlich der Prüfung\nangebrachte handschriftliche Ausführungen der Examinatoren sind jedoch\nzumindest als persönliche Notizen einzustufen, welche es den Examinatoren\nnach der Prüfung ermöglichen, eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen und\ndarüber hinaus ihnen erlauben sollten, sich in einem späteren Zeitpunkt über\nden Verlauf der Prüfung zu äussern.\nDenn die Beschwerdeinstanz hat zu prüfen, ob die Bewertung der Leistung\ndes Beschwerdeführers vertretbar erscheint, beziehungsweise ob die\nExaminatoren bei ihrer Beurteilung nicht zu hohe Anforderungen gestellt\noder die Leistung offensichtlich unterbewertet haben (vgl. E. 7.2). Um\neine solche Überprüfung überhaupt vornehmen zu können, muss sich die\nBeschwerdeinstanz ein Bild vom Prüfungsgeschehen machen können, so dass\nder Prüfungsablauf nachvollziehbar ist. Nur dann kann untersucht werden,\nob die über das Notenergebnis hinausgehende nachträgliche Begründung\nder Examinatoren hinsichtlich der ungenügenden Note zu überzeugen\nvermag und die Leistungsbewertung damit als materiell vertretbar erscheint\noder ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände eine gewisse\nErheblichkeit aufweisen.\n10.2. Die Prüfungsunterlage der Examinatoren enthält in der dritten Spalte\nBemerkungen wie «schleppend», «langatmig», «nachfragend», «inkomplett»,\n«1/2», «genügend», «schwach» oder «erst beim Nachhaken». Dabei handelt\nes sich zwar teilweise um Bewertungen der Leistung, überwiegend aber um\nEindrücke der Examinatoren, welche Aufschluss über den Prüfungsablauf\nund über die Art und Weise, wie die Antworten erfolgten, geben. Diese\nFeststellungen, ob die Antworten spontan oder zögernd erfolgten oder\nob es gar einer Hilfeleistung der Examinatoren bedurfte, spielen bei der\nBewertung einer mündlichen Prüfung eine wichtige Rolle. Aus diesem\nGrund ist es durchaus zulässig, wenn die Examinatoren solche Eindrücke\nfesthalten. Darüber hinaus enthalten die Unterlagen jedoch keine Einträge,\nwelche den Prüfungsablauf auch inhaltlich zumindest in den Grundzügen\nnachvollziehbar machen würden. Auch im Rahmen der durch das Bundesamt\ndurchgeführten Instruktion führte die Prüfungskommission lediglich\nanhand von wenigen Beispielen aus, dass die Bewertung der Leistung\n\n8\ngerechtfertigt sei. Die Stellungnahme erschöpfte sich in der Aussage, dass\nder Beschwerdeführer die Fragen nicht, nicht überzeugend, nur ansatzweise\noder lediglich mit Hilfestellung habe beantworten können. Eine eigentliche\nzumindest stichwortartige und überzeugende Wiedergabe der Prüfung\n- insbesondere der Antworten - durch die Examinatoren liegt nicht vor.\nDamit vermögen die Ausführungen der Prüfungskommission die mündliche\nPrüfung nicht ausreichend wiederzugeben. Denn weiterhin ist nicht\nersichtlich, wie die Antworten auf die einzelnen Fragen ausgefallen\nsind. Bei dieser Sachlage war weder der Beschwerdeführer noch ist die\nRekurskommission EVD in der Lage, zu erkennen, welche Wissensmängel\nzur ungenügenden Leistungsbeurteilung geführt haben sollen. Gestützt darauf\nist festzustellen, dass sowohl Ablauf als auch Bewertung der mündlichen\nFachprüfung «Aktuelle Sozialversicherungsfragen» nicht nachvollziehbar\nsind. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer auch in diesem Prüfungsfach die\nMöglichkeit einzuräumen, die Prüfung zu wiederholen.\n11. Zusammenfassend kommt die Rekurskommission EVD zum Schluss, dass\ndie Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtenen Entscheide\ndes\nBundesamtes und der Prüfungskommission aufzuheben sind und\ndie Streitsache an die Prüfungskommission zurückzuweisen ist. Die\nPrüfungskommission hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben,\ndie schriftliche Prüfung «Berufliche Vorsorge» und die mündliche Prüfung\n«Aktuelle Sozialversicherungsfragen» zu wiederholen. Anschliessend hat die\nPrüfungskommission über die Diplomerteilung zu entscheiden und ein neues\nPrüfungszeugnis auszustellen.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.32 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 14.\nMai 1996 in Sachen W. gegen Schweizerischen Verband der Sozialversicherungs-Fachleute\n[SVS] und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 95/4K-014\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}