{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-32--_1996-05-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003449.pdf?ID=150003449", "Checksum": "def5c2ae264abc0d293b1fcdc1b52013"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:24", "Checksum": "4b2c2d149a36798e7b6772f919704af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r\n\n 6\nwäre. Es lässt sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer\nein besseres als das aufgrund der milderen Bewertungsskala erreichte\nResultat hätte erzielen können, falls die Gesetzestexte zur Verfügung\ngestellt worden wären. Zumindest ist die Annahme naheliegend, dass\ndas Fehlen von Hilfsmitteln, welche für die Beantwortung von Teilen der\nPrüfungsfragen erforderlich sind, auch Auswirkungen auf die Beantwortung\nder anderen Fragen gehabt haben dürfte. Ein solcher Umstand ist gerade\nunter Berücksichtigung der besonderen psychischen Belastung einer Prüfung\ndurchaus geeignet, einen Kandidaten aus dem Konzept zu bringen, allenfalls\nzu verwirren oder ihn zumindest unnötig Zeit verlieren zu lassen.\nBei dieser Sachlage kann aber nicht daran gezweifelt werden, dass sich\nder Verfahrensmangel - das Fehlen der für die Lösung einzelner Aufgaben\nnotwendigen Hilfsmittel - auf den ganzen Prüfungsverlauf im schriftlichen\nWahlfach störend ausgewirkt und damit nicht nur einen Einfluss auf die\nFachnote, sondern auch auf die Schlussnote gehabt haben könnte. Da nicht\nfeststellbar ist, welche Leistung der Beschwerdeführer bei Abgabe der\nerforderlichen Hilfsmittel erbracht hätte, ist die schriftliche Wahlfachprüfung\n«Berufliche Vorsorge» nicht zu werten und dem Beschwerdeführer ist die\nMöglichkeit zu geben, diese Teilprüfung mit Hilfe der für die Lösung der\nAufgaben notwendigen Unterlagen zu wiederholen.\n9.2. Der Beschwerdeführer wendet im Zusammenhang mit der schriftlichen\nWahlfachprüfung «Berufliche Vorsorge» weiter ein, die Fragen über das\nLeistungsprimatsystem seien nicht Inhalt des abgegebenen Gesetzestextes\nund seien übermässig stark gewichtet worden. Demzufolge müsse\nseine Fachnote auf mindestens 4,5 oder 5,0 angehoben werden. Auf\ndie Punktegewichtung und Benotung in der abgelegten schriftlichen\nPrüfung wäre, da diese Teilprüfung für die Diplomerteilung aus den\nobgenannten Gründen nicht gewertet werden kann, an sich nicht weiter\neinzugehen. Immerhin ist im Hinblick auf die Prüfungswiederholung\nfestzuhalten, dass Gegenstand der schriftlichen Prüfung «Berufliche\nVorsorge» grundsätzlich jener Sachbereich bildet, welcher von den\nExaminatoren im Orientierungskurs mündlich umschrieben worden ist.\nSollten diesbezüglich beim Beschwerdeführer Unsicherheiten herrschen,\nhätte er die Möglichkeit, sich vor der Prüfungswiederholung bei der\nPrüfungskommission zu informieren (Art. 6 Bst. a Reglement). Entgegen der\nAnsicht des Beschwerdeführers können die Examinatoren, wie das Bundesamt\nbereits festgehalten hat, innerhalb des Sachgebietes einer Fachprüfung\njedoch frei bestimmen, welche Schwerpunkte sie prüfen wollen und wie\ndie Gewichtung erfolgen soll. Sie haben sich dabei lediglich an das von\nder Prüfungskommission für sämtliche Prüfungsfächer auszuarbeitende\nPrüfungsschema, in dem die wichtigsten Teilarbeiten und Prüfungspositionen\nsamt Punktesystem vorgemerkt sind, zu halten (Art. 21 und 23 Abs. 1\nReglement) und das verfassungsmässig garantierte Gebot der rechtsgleichen\nBehandlung aller Kandidaten zu berücksichtigen.\n10. Der Beschwerdeführer rügt im weiteren die Bewertung der mündlichen\nFachprüfung «Aktuelle Sozialversicherungsfragen» und den Inhalt der\nPrüfungsnotizen der Examinatoren. So seien die in den Notizen angeführten\nBemerkungen wie «schleppend» und «langatmig» keine qualifizierten\nBeurteilungen. Abgesehen davon würden die Notizen das Prüfungsgespräch\n\n"}