{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-32--_1996-05-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003449.pdf?ID=150003449", "Checksum": "def5c2ae264abc0d293b1fcdc1b52013"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:24", "Checksum": "4b2c2d149a36798e7b6772f919704af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r\n\n 5\nverlangen. Dass er das Fehlen einer schriftlichen Wegleitung erst im\nBeschwerdeverfahren nach Erhalt des negativen Prüfungsentscheides rügt,\nverstösst gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben.\n9. Weitere Einwände betreffen die schriftliche Wahlfachprüfung\n«Berufliche Vorsorge». Diesbezüglich bemängelt der Beschwerdeführer,\nes seien Gesetzestexte nicht abgegeben und es sei eine einseitige\nGewichtung vorgenommen worden. Es handelt sich um Fragen, welche die\nRekurskommission EVD frei prüft (vgl. E. 7.2).\n9.1. Unbestritten ist, dass sich mehrere Fragen des schriftlichen Wahlfaches\nauf das neue Freizügigkeits- und Wohneigentumsgesetz bezogen haben\nund den Kandidaten die entsprechenden Rechtserlasse in der Prüfung\nnicht zur Verfügung gestellt worden sind. Abgegeben wurde lediglich die\nTextausgabe des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG). Die Prüfungskommission führte aus, bei der\nKorrektur der Arbeiten hätten die beiden Examinatoren festgestellt, dass\ngewisse Aufgabenteile ohne Vorlage der nicht abgegebenen Gesetzestexte nicht\nvollumfänglich hätten gelöst werden können.\nNach Art. 17 Reglement wird der Kandidat mit dem Entscheid über die\nZulassung darüber unterrichtet, welche Unterlagen er in der Prüfung\ngebrauchen kann sowie dass das für die Prüfung erforderliche Material\n(von der Prüfungskommission) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.\nIndem die Kandidaten vor der Prüfung unbestritten nicht orientiert worden\nsind, sie könnten die fraglichen Gesetzestexte in der Prüfung gebrauchen\n- das Mitnehmen nicht bewilligter Unterlagen zieht den Ausschluss nach sich\n(Art. 17 Abs. 2 Reglement) - und in der Prüfung die für gewisse Aufgabenteile\nerforderlichen Gesetzestexte nicht abgegeben worden sind, liegt eine\nReglementsverletzung vor. Es fragt sich, ob dieser Mangel geeignet war, einen\nungünstigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis auszuüben (vgl. E. 7.2).\n9.1.1. Aktenkundig ist, dass die Examinatoren - nach Rücksprache mit der\nPrüfungsleitung - von der ursprünglich vorgesehenen Punkteverteilung\nabgewichen sind. Die Prüfungskommission führt diesbezüglich aus, dass\nalle sechs Kandidaten eine genügende Note erhalten hätten. Konkret sei das\nPunktetotal aller Aufgaben von 100 auf 55 Punkte reduziert, die Notenskala\nangepasst (0 Punkte = Note 1, 10 Punkte = Note 2, 20 Punkte = Note 3,\n30 Punkte = Note 4, 40 Punkte = Note 5, 50 Punkte = Note 6) und jede Note um\n0,5 Notenwerte erhöht worden, so dass die vom Beschwerdeführer erreichten\n25 Punkte zwar einer Note von 3,5 entsprochen hätten, jedoch eine Fachnote\nvon 4,0 ergeben haben. Die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers\nsei demnach äusserst wohlwollend bewertet worden. Gestützt darauf\nsind Bundesamt und Prüfungskommission der Meinung, mit der milderen\nPrüfungsbewertung sei der Verfahrensmangel geheilt worden. Der\nBeschwerdeführer habe den Nachweis nicht erbracht, dass ihm das Fehlen der\nGesetzestexte Bewertungspunkte gekostet habe, mithin dieser Mangel einen\nEinfluss auf das Nichtbestehen der Prüfung bewirkt habe.\n9.1.2. Diesem Standpunkt der Vorinstanzen kann nicht gefolgt werden. Denn\naufgrund der Bewertungsanpassung erfolgte eine Leistungsbeurteilung,\nwelche nicht mit der Benotung übereinstimmen muss, welche der\nBeschwerdeführer erhalten hätte, falls die schriftliche Prüfung unter lösbaren\nAnforderungen, das heisst mit den Gesetzestexten, durchgeführt worden\n\n"}