{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-32--_1996-05-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003449.pdf?ID=150003449", "Checksum": "def5c2ae264abc0d293b1fcdc1b52013"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:24", "Checksum": "4b2c2d149a36798e7b6772f919704af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r\n\n 4\nobjektiven, den Beschwerdeführer subjektiv nicht belastenden Formfehler, so\nbildet dieser mangels eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers in\nder Regel keinen Beschwerdegrund (VPB 50.45 E. 4.1).\n8. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, es fehle eine Wegleitung\nmit Umschreibung des Prüfungsgebietes der einzelnen Fächer. Aufgrund der\nfehlenden Wegleitung sei der Schwierigkeitsgrad höher einzustufen, was zu\neiner besseren Benotung, der Ausstellung eines neuen Notenblattes und damit\nzur Diplomerteilung führen müsse.\nDem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als Art. 6 Bst. a des Reglements\nvorschreibt, dass der Prüfungskommission die Aufstellung einer Wegleitung\nmit Umschreibung des Prüfungsgebietes der Fächer obliegt. Unbestritten hat\ndie Prüfungskommission bis anhin keine solche Wegleitung ausgearbeitet.\nDas Fehlen einer Wegleitung stellt demnach eine mit voller Kognition zu\nuntersuchende Verletzung des Prüfungsreglements, mithin einen Formfehler,\ndar. Dieser Verfahrensmangel rechtfertigt jedoch nur dann die Aufhebung\ndes Prüfungsentscheides, wenn er geeignet war, das Prüfungsergebnis\nmöglicherweise ungünstig zu beeinflussen (E. 7.3 in fine).\nHiefür sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. Denn es steht fest,\ndass die Kandidaten am ersten Tag des auch vom Beschwerdeführer\nbesuchten freiwilligen Vorbereitungskurses über Inhalt und Umfang der\nPrüfung informiert worden sind. Ob darauf hingewiesen wurde, dass\ndie Lernziele für die Berufsprüfung sinngemäss für das Wahlfach der\nhöheren Fachprüfung gelten, kann offen bleiben. Denn unbestritten ist,\ndass das Prüfungsgebiet in dieser Orientierung umschrieben wurde. Der\nEinwand des Beschwerdeführers, die Orientierung habe lediglich eine Stunde\ngedauert und es sei nicht möglich, in so kurzer Zeit detailliert über ein derart\ngrosses Fachgebiet wie die berufliche Vorsorge zu orientieren, geht fehl.\nDenn einerseits bleibt er - wie das Bundesamt zu Recht festgestellt hat -\nden Nachweis schuldig, dass anlässlich des Examens Sachgebiete geprüft\nworden sind, die über den Inhalt der mündlich erhaltenen Informationen\nhinausgegangen wären. Anderseits kann nicht behauptet werden, eine\nallenfalls schriftlich vorhandene Wegleitung würde vom Inhalt und Umfang\nher über die mündliche Orientierung hinaus zusätzliche Informationen\nenthalten. Da demnach das Prüfungsgebiet in der mündlichen Orientierung\nfür alle Prüfungskandidaten in gleicher Weise und ausreichend umschrieben\nworden ist und der Beschwerdeführer nicht behauptet, der Themenbereich\nder Prüfung decke sich nicht mit dem Inhalt der Orientierung, ist nicht\nerkennbar, in welcher Weise der Formfehler einen negativen Einfluss\nauf das Prüfungsergebnis hätte haben sollen oder die Prüfung wegen der\nfehlenden schriftlichen Wegleitung schwieriger gewesen wäre. Ebenso nicht\nnachvollziehbar ist der Einwand des Beschwerdeführers, die mündliche\nOrientierung sei willkürlich, haben doch für alle Kandidaten die gleichen\nVoraussetzungen gegolten. Schliesslich ist, entsprechend den Ausführungen\ndes Bundesamtes, anzufügen, dass dem Beschwerdeführer schon vor der\nPrüfung die Möglichkeit offen gestanden wäre, allfällige Unklarheiten\nbezüglich Prüfungsstoff mit den Kursleitern abzuklären oder die Abgabe\neiner schriftlichen Information im Sinn von Art. 6 Bst. a Reglement zu\n\n"}