{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-32--_1996-05-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003449.pdf?ID=150003449", "Checksum": "def5c2ae264abc0d293b1fcdc1b52013"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 14.05.1996 JAAC 61.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:24", "Checksum": "4b2c2d149a36798e7b6772f919704af4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 14.05.1996 JAAC 61.32 \r\n\n(...)\n7. Dem Beschwerdeführer wurde das eidgenössische\nSozialversicherungsdiplom verweigert, weil er lediglich eine Schlussnote von\n3,8 erreichte.\nGegen den negativen Prüfungsentscheid gelangte der Beschwerdeführer\nan das Bundesamt und gegen dessen Abweisungsentscheid an die\nRekurskommission EVD und rügt in formeller Hinsicht, dass die\nPrüfungskommission entgegen Art. 6 Bst. a des Reglements vom\n5. Januar 1990 über die höhere Berufsprüfung für das eidgenössische\nSozialversicherungsdiplom (hiernach: Reglement, BBl 1990 I 1565) keine\nWegleitung mit Umschreibung des Prüfungsgebietes aufgestellt habe.\nWeiter bringt er vor, in der schriftlichen Wahlfachprüfung «Berufliche\nVorsorge» seien keine Gesetzestexte abgegeben worden. Schon aus diesen\nformalrechtlichen Gründen sei der angefochtene Prüfungsentscheid\naufzuheben und allenfalls zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Materiell beanstandet der Beschwerdeführer die Bewertung\nder Leistung im Wahlfach «Berufliche Vorsorge» und beantragt eine\nNotenanhebung von 4,0 auf mindestens 4,5 oder 5,0 sowie die Erteilung\neiner mindestens genügenden Note in der mündlichen Prüfung «Aktuelle\nSozialversicherungsfragen», welche mit der Fachnote 3,0 bewertet wurde.\nGestützt auf diese Notenanhebungen sei ihm das Diplom zu erteilen.\n7.1. Nach Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968\nüber das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann mit der\nVerwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich\nÜberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder\nunvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie\nUnangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Dies gilt\ngrundsätzlich auch für Beschwerden im Zusammenhang mit Berufsprüfungen\nund höheren Fachprüfungen.\n\n3\n7.2. Indessen auferlegt sich die Rekurskommission EVD in Anlehnung an die\nRechtsprechung des BGer und des Bundesrates nach ständiger Praxis bei der\nBewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem sie\nin Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer\nüberprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen\nPrüfungsorgane und Experten abweicht (BGE 106 Ia 1 E. 3c, 105 Ia 190 E. 2a;\nVPB 56.16, 50.45 E. 2, 45.43 E. 2). Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde\nzumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind\nund es ihr in der Regel nicht möglich ist, ein zuverlässiges Bild über die\nGesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der\nLeistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen\nhäufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde\nüber keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der\nExamensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und\nUngleichheiten gegenüber andern Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich\ndie Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen\nvon der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung\nzu überprüfen sei (BGE 106 Ia 1 E. 3c mit Verweis auf Max Imboden / René\nA. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Nr. 66 B IIa\nund d sowie Va, Nr. 67 B IIIc).\nWeil es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die Prüfung\ngewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten\nUnangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die\nentsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und\nBeweismitteln getragen sein. Die Beschwerdeinstanz hebt einen Entscheid nur\nauf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil\ndie Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen\ngestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit\ndes Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben (VPB 56.16 E. 2.1, 50.45\nE. 2, 45.43 E. 2). Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits\naus den Akten, so kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt\nwerden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden\nRügen detailliert einzugehen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst\nsubstantiiert und überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig\nzu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich\nunterbewertet wurden.\nDiese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der eigentlichen\nBewertung von Prüfungsleistungen. Soweit dagegen die Auslegung und\nAnwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder Verfahrensmängel im\nPrüfungsablauf gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen\nEinwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle\nRechtsverweigerung begeht (BGE 106 Ia 1 E. 3c und VPB 45.43 E. 3; René\nA. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f). Ein Verfahrensmangel im\nPrüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne von\nArt. 49 Bst. a VwVG, der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise\nungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4). Übte er jedoch unmöglich einen\nungünstigen Einfluss aus, erschöpfte er sich mit anderen Worten in einem rein\n\n"}