Demzufolge ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen ist, die Prüfungsaufgabe «Fallstudie» nochmals abzulegen. Unter Berücksichtigung der neu ermittelten Note in der Fallstudie und der vorliegenden Notensituation wird die Prüfungskommission nach einer Gesamtbeurteilung erneut über das Bestehen der Prüfung und die Erteilung des Diploms zu entscheiden haben. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Streitsache an die Prüfungskommission zurück) [1] Vgl. auch unten Nr. 34 E. 5, S. 357; Nr. 35 E. 5, S. 363; Nr. 37 E. 2.3, S. 380.