Da die Voraussetzungen für eine Diplomerteilung infolge Fehlens eines gültigen Prüfungsresultats im Fach «Fallstudie» nicht gegeben sind, ist auch der entsprechende Eventualantrag auf Erteilung des Diploms unter Berücksichtigung einer Grenzfallsituation abzuweisen. Demzufolge ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen ist, die Prüfungsaufgabe «Fallstudie» nochmals abzulegen.