Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur selbständigen Ausübung des Berufes eines Bücherexperten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt (Art. 2 Abs. 1 Reglement). Die Praxistauglichkeit eines Prüfungskandidaten zeigt sich in erster Linie bei der Bewältigung der Fallstudie. Dieser Nachweis kann einem Kandidaten angesichts des Gewichts, das das Reglement darauf legt und der Vertrauensstellung, die der Bücherexperte in seiner Tätigkeit einnimmt, nicht erlassen werden.