5.2). Mit ihrem Vorgehen hat die Prüfungskommission die Bewertung von den Anforderungen gemäss Reglement losgelöst. Denn die Noten sollen nicht lediglich eine Rangfolge angeben, sondern sind auch Ausdruck für die Qualität der Leistung (Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Reglement). Daher geht es nicht an - auch wenn alle Prüfungsteilnehmer gleich behandelt wurden, wie die Prüfungskommission geltend macht - die beste Arbeit in der Gruppe als «qualitativ und quantitativ sehr gut» zu bewerten, obwohl die Aufgabenstellung weniger als zur Hälfte erfüllt wurde (maximal zu 44%) und nach dem ursprünglichen Bewertungsraster als ungenügend hätte eingestuft werden müssen.