Aufgrund der Aufgabenstellung für die Fallstudie ist der von der Prüfungskommission eingesetzten Klausurkommission eine als Rechtsverletzung zu qualifizierende Ermessensüberschreitung vorzuwerfen (Art. 49 Bst. a VwVG). 6.2.2. Da sich die Aufgabenstellung als reglementswidrig erweist, kommt eine nachträgliche Anpassung der Bewertungsskala unter Berücksichtigung der Prüfungsleistung aller Kandidaten nicht in Frage, wie das die Prüfungskommission gemacht hat. Bewertungsskalen sollen zwar die Vergleichbarkeit der einzelnen Leistungen ermöglichen und dank ihren Stufen einen Überblick über die Resultate einer Gruppe gestatten.