9 Gesamtnotendurchschnittes» durchführte. Auch der Umstand, dass erstmals eine Fallstudie als Prüfungsaufgabe gestellt wurde und es daher an Erfahrung mangelte, vermag das Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Aufgrund der Aufgabenstellung für die Fallstudie ist der von der Prüfungskommission eingesetzten Klausurkommission eine als Rechtsverletzung zu qualifizierende Ermessensüberschreitung vorzuwerfen (Art.