8 6.2. Bei dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob die Prüfungskommission beziehungsweise die von ihr eingesetzte Klausurkommission (Art. 6 Abs. 2 Reglement) für die Fallstudie übertrieben strenge Anforderungen stellte, welche alle Kandidaten überforderten (E. 6.2.1) und weiter, ob es zulässig war, unter Berücksichtigung der Prüfungsleistung aller Kandidaten die Bewertungsskala im nachhinein so anzupassen, dass eine angemessene Zahl von Prüfungsteilnehmern als «genügend» eingestuft werden konnte (E. 6.2.2). 6.2.1. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung ist an den Anforderungen gemäss Reglement zu messen.