Unter diesen Umständen hatte sie keinen zwingenden Anlass, auch die Fallstudie als viertes ungenügendes Fach zur Begründung heranzuziehen. Insofern ist der Vorwurf unsorgfältiger Prozessführung nicht am Platz. Im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD bringt sie nun in Bezug auf sämtliche vier schriftlichen Prüfungsfächer, in welchen sie ungenügende Noten erhalten hatte, Argumente vor, um eine bessere Benotung zu erreichen, beziehungsweise, um die Fallstudie aus der Bewertung auszuschliessen. Würde die Fallstudie von der Bewertung ausgenommen, so