3.2.4. Die Beschwerdeführerin begründete vor der Vorinstanz ihren Antrag auf Erteilung des Diploms im wesentlichen mit der Benotung beziehungsweise Anhebung der Bewertung in den Fächern «Revision» (auf 4,5), «Steuern und Recht» (auf 5,0) sowie die Anhebung der Punktzahl im Fach «Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation und Informatik» von 89,55 auf 94,3 Punkte. Hätte ihrem Begehren in zwei von den drei genannten Fächern stattgegeben werden können, so hätte Aussicht auf Gutheissung ihrer Beschwerde bestanden. Unter diesen Umständen hatte sie keinen zwingenden Anlass, auch die Fallstudie als viertes ungenügendes Fach zur Begründung heranzuziehen.