Auf die vorliegende Fragestellung bezogen bedeutet dies folgendes: Auf die Fallstudie, die bereits im Verfahren vor der Vorinstanz bekannt, jedoch damals nicht zur Diskussion gestellt war, und auf den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich neu vertretenen Rechtsstandpunkt ist einzugehen, sofern die damit geltend gemachte Tatsache für den Entscheid erheblich sein könnte und sofern der Beschwerdeführerin nicht nachlässige Prozessführung vorzuwerfen ist. 3.2.4.