32 Abs. 2 VwVG; BGE 100 Ib 351 E. 3). Somit kann ausser acht gelassen werden, was wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zwecks Prozessverschleppung mit Verspätung in das Verfahren eingebracht wird. Der den Verwaltungsprozess beherrschende Dispositionsgrundsatz, der es in die Hand der Parteien legt, sich um den Schutz ihrer Rechte zu bemühen, lässt durchaus zu, dass nachträgliche und verspätete Vorbringen nicht ohne weiteres berücksichtigt werden (Gygi, a. a. O., S. 67). Auf die vorliegende Fragestellung bezogen bedeutet dies folgendes: