zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist. Diese «Nova» dürfen gleichermassen vor der nächsten Rechtsmittelinstanz geltend gemacht werden (vgl. Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 266). Die Eventualmaxime, welche besagt, dass die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in dem dafür vorgesehenen Prozessabschnitt vorbringen können (vgl. Kölz, a. a. O., S. 9), gilt für die Bundesverwaltungsrechtspflege nicht. Später Nachgetragenes muss indessen nicht in jedem Fall berücksichtigt werden - es kann jedoch Berücksichtigung finden (Art. 32 Abs. 2 VwVG; BGE 100 Ib 351 E. 3).