6 Richters auf rechtliche Grundlagen und Einwendungen zu lenken, die nicht ins Auge springen. Auf der andern Seite darf auch die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren (Art. 57 Abs. 1 VwVG) im Rahmen des Streitgegenstandes neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, die Kraft Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden müssen, wenn sie erheblich sind (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 290). Solche Vorbringen sind zu berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG), selbst wenn sie verspätet, also auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingehen. Dies hängt namentlich damit zusammen, dass der Entscheidung derjenige Sachverhalt zugrunde