61 Abs. 1 VwVG). Dabei ist die Beschwerdeinstanz bei ihrer Überprüfung an die Begehren der Parteien grundsätzlich nicht gebunden (Art. 62 VwVG; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 265). Eine Änderung der angefochtenen Verfügung entgegen den gestellten Parteibegehren ist - im Rahmen von Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG (reformatio in peius) - zulässig (VPB 52.33 E. 3b). Auch die von den Parteien vorgebrachte Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Daher steht auch nichts entgegen, dass die Parteien im Laufe des Verfahrens ihren Rechtsstandpunkt ändern (Gygi, a. a. O., S. 212).