Die Verwaltungsbeschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Sie gestattet der Rechtsmittelinstanz, sowohl die Verletzung von Bundesrecht als auch unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Angemessenheit des Entscheides der Vorinstanz zu überprüfen (Art. 49 VwVG). Ihr steht dabei grundsätzlich volle Kognition zu, soweit nicht die Natur einer Streitsache einer uneingeschränkten Prüfung entgegensteht (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 269). Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet sie der Rechtsmittelinstanz, über eine Kassation hinaus in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).