Das Bundesamt war infolgedessen nicht verpflichtet, von sich aus auf die Fallstudie einzugehen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Entscheid lediglich mit den Fächern «Revision», «Steuern und Recht» sowie «Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation und Informatik» befasste. 3.2.3. Damit bleibt die Frage, ob es nun an der Rekurskommission EVD liegt, die Fallstudie zu überprüfen. Die Verwaltungsbeschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel.