Dennoch trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge- und Substantiierungspflicht (Gygi, a. a. O., S. 214 ff.). Infolgedessen hätte die Vorinstanz zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung von weiteren Rechtsfragen von sich aus nur vornehmen müssen, wenn sich Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben hätten (vgl. BGE 110 V 48 E. 4b; VPB 45.43 E. 5b; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 261). Die Beschwerdeführerin erwähnte die Fallstudie im Verfahren vor der Vorinstanz nicht. Das Bundesamt war infolgedessen nicht verpflichtet, von sich aus auf die Fallstudie einzugehen.