Folglich steht der Grundsatz, dass der Streitgegenstand im Verlaufe eines Verfahrens wohl eingeschränkt, nicht aber - über den Anfechtungsgegenstand hinaus - erweitert werden darf, einer Überprüfung der Fallstudie nicht entgegen. 3.2.2. Weiter ist zu klären, ob das Bundesamt allenfalls gehalten gewesen wäre, von sich aus die Fallstudie zu überprüfen.