VPB 45.38 E. 6). Insofern steht einer Überprüfung der Fallstudie nichts entgegen. Da Rügen mit Bezug auf die Prüfungsbewertung lediglich die Begründung der angefochtenen Verfügung betreffen, bewirkt ein Einbezug der Fallstudie in die Beurteilung des vorliegenden Falles weder eine unzulässige Erweiterung noch eine qualitative Veränderung des Streitgegenstandes. Folglich steht der Grundsatz, dass der Streitgegenstand im Verlaufe eines Verfahrens wohl eingeschränkt, nicht aber - über den Anfechtungsgegenstand hinaus - erweitert werden darf, einer Überprüfung der Fallstudie nicht entgegen.