Sie bilden insofern keine selbständigen Rechtsbegehren, welche direkt ins Dispositiv des Entscheids einfliessen könnten (vgl. E. 3.1.1). Weil die einzelnen Prüfungsnoten kein Rechtsverhältnis regeln und infolgedessen für sich allein betrachtet auch keinen selbständigen Streitgegenstand zu bilden vermögen, können sie nicht als Entscheid betrachtet werden; sie gehören grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand und nehmen auch nicht an der formellen Rechtskraft teil (BGE 113 V 159 E. 1c; 110 V 48 E. 3c). Daher geht die Auffassung des Bundesamtes fehl, dass einzelne vor dem Bundesamt nicht angefochtene Noten «in Rechtskraft erwachsen» seien (vgl. Gygi, a. a. O., S. 133; VPB 45.38 E. 6).