«Das Diplom ist zu erteilen». Dieser Streitgegenstand deckt sich mit dem Anfechtungsgegenstand, nämlich dem Dispositiv der Verfügung der Prüfungskommission, das sinngemäss lautet: «Das Diplom wird nicht erteilt». Alle weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten «Anträge» bezüglich Anhebung diverser Punktzahlen und Noten sind somit lediglich als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen. Sie bilden insofern keine selbständigen Rechtsbegehren, welche direkt ins Dispositiv des Entscheids einfliessen könnten (vgl. E. 3.1.1).