Der Mitteilung des Prüfungsergebnisses kommt unbestrittenermassen Verfügungsqualität zu (vgl. Art. 99 Bst. f des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110), während die Mitteilung der einzelnen Noten als entsprechende Begründung gilt (Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 1981, S. 331 ff. mit weiteren Hinweisen und VPB 45.38 E. 6[1]). Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz und vor der Rekurskommission EVD die Erteilung des eidgenössischen Diploms als Bücherexperte. Streitgegenstand bildet somit einzig das Begehren: «Das Diplom ist zu erteilen».