3.2.1. Der Streitgegenstand wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich durch die Rechtsbegehren festgelegt, welche sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen. Streitgegenstand ist mithin das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Gygi, a. a. O., S. 45). Der Mitteilung des Prüfungsergebnisses kommt unbestrittenermassen Verfügungsqualität zu (vgl. Art. 99 Bst.