4 E. 3.2.1). Sodann wäre Voraussetzung, dass in jedem Stadium des Verfahrens (auch innerhalb des Instanzenzuges) ursprünglich bereits bestehende, aber noch nicht ins Verfahren eingebrachte Tatsachen, wie auch neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen sowie dass die Partei nicht an die vor der Vorinstanz vorgetragene rechtliche Begründung gebunden ist. 3.2.1. Der Streitgegenstand wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich durch die Rechtsbegehren festgelegt, welche sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen.