Die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufwertung auf 94,3 Punkte hätte somit keine Veränderung dieser Fachnote bewirkt. Die beantragte Aufwertung konnte also keine Auswirkungen auf die Note im Prüfungsfach «Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation und Informatik» und damit den Prüfungsentscheid haben. Daher durfte das Bundesamt - ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs - davon absehen, näher auf diese Note einzugehen. 3.2. Ob in diesem Stadium des Verfahrens noch auf die Fallstudie einzugehen ist, hängt einmal davon ab, wie weit der hier zu beurteilende Streitgegenstand zu fassen ist.