Durchschnittsnote 4,0 nicht unterschritten wird und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt worden sind. Da die Beschwerdeführerin in den vier schriftlichen Fächern (Art. 26 Abs. 4 Reglement) ungenügende Noten erhielt, könnte nur das Erreichen der Note 4 einen Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben. Nach der Notenskala der Prüfungskommission sind im Prüfungsfach «Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation und Informatik» 98 Punkte erforderlich, um die Note 4 zu erreichen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufwertung auf 94,3 Punkte hätte somit keine Veränderung dieser Fachnote bewirkt.