Zum gleichen Ergebnis kommt die Rechtsprechung bei der Begründungspflicht. Auch hier erstreckt sich die Pflicht, einen Entscheid zu begründen, auf die tatbeständlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Nr. 85 B III, S. 535). 3.1.2. Die Prüfungspflicht der Vorinstanz bezieht sich somit nur auf Beschwerdevorbringen, die für den Entscheid erheblich sind. Im vorliegenden Fall also auf solche, die sich auf eine Änderung des Dispositivs des angefochtenen Entscheides im Sinne einer Gutheissung und Erteilung des Diploms auswirken können. Nach Art. 27 des Reglements gilt die Prüfung als bestanden, wenn die