Die Prüfungspflicht der entscheidenden Behörde erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Sachverhaltselemente, bedeutet jedoch nicht, dass sich die entscheidende Behörde über alle Vorbringen auszusprechen hätte. Vielmehr kann sie sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (VPB 46.54 E. 6; BGE 112 Ia 107 E. 2). Da der Entscheid betreffend Fach- oder Berufsprüfungen auf Erteilung beziehungsweise Nichterteilung des Diploms oder Fähigkeitszeugnisses lautet, bedeutet dies für die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht, dass sie nur die Verweigerung des Diploms anfechten kann.