3 und Informatik» «nicht einzutreten» brauchte, weil mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufwertung auf 94,3 Punkte nach der Bewertungsskala der Prüfungskommission die Note 4 (98-105 Punkte) nicht erreicht worden wäre. 3.1.1. Aus dem Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird unter anderem eine Prüfungspflicht und eine Begründungspflicht abgeleitet. Die Prüfungspflicht der entscheidenden Behörde erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Sachverhaltselemente, bedeutet jedoch nicht, dass sich die entscheidende Behörde über alle Vorbringen auszusprechen hätte.