Da sie in den schriftlich geprüften Fächern «Fallstudie» (2), «Revision» (3), «Steuern und Recht» (3,5), «Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation und Informatik» (3,5) sowie in der Schlussnote (3,7) ungenügende Noten erhielt und damit die Anforderungen zum Bestehen der Prüfung nicht erfüllte, wurde ihr das Diplom von der Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Bücherexperten (hiernach: Prüfungskommission) nicht zuerkannt. Gegen diesen Entscheid erhob W. am 7. November 1994 Verwaltungsbeschwerde beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (hiernach: Bundesamt) mit dem Antrag auf Erteilung des Diploms.