- Rügen in Bezug auf die Prüfungsbewertung, welche erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, bewirken keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes (E. 3.2.1). - Auf die entsprechenden Rügen ist einzugehen, sofern sie für den Entscheid erheblich sein könnten und dem Beschwerdeführer nicht nachlässige Prozessführung vorzuwerfen ist (E. 3.2.3 f.). Verfahrensfehler. Übertrieben strenge Anforderungen einer Prüfungsaufgabe. - Wenn in einem Prüfungsfach alle Kandidaten ungenügende Noten erzielen und die Prüfungskommission daraufhin den ursprünglichen Bewertungsraster erheblich nach oben verschiebt, bringt sie zum Ausdruck, dass in diesem Fach übertrieben strenge Anforderungen