1 Höhere Fachprüfung. Rechtliches Gehör. Rügeprinzip. Streitgegenstand. Noven. Verfahrensfehler. Art. 4 BV. Prüfungspflicht der Vorinstanz. Die Prüfungspflicht der Vorinstanz bezieht sich nur auf Beschwerdevorbringen, die für den Entscheid erheblich sind (E. 3.1.1). Streitgegenstand und zulässige Noven. Rügeprinzip. - Rügen in Bezug auf die Prüfungsbewertung, welche erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, bewirken keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes (E. 3.2.1).