{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-31--_1996-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003446.pdf?ID=150003446", "Checksum": "e87d6c8b907ee253cbb304ec9726d170"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:01", "Checksum": "e075441ed6e048722438c316497398a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r\n\n 9\nGesamtnotendurchschnittes» durchführte. Auch der Umstand, dass erstmals\neine Fallstudie als Prüfungsaufgabe gestellt wurde und es daher an Erfahrung\nmangelte, vermag das Vorgehen nicht zu rechtfertigen.\nAufgrund der Aufgabenstellung für die Fallstudie ist der von der\nPrüfungskommission eingesetzten Klausurkommission eine als\nRechtsverletzung zu qualifizierende Ermessensüberschreitung vorzuwerfen\n(Art. 49 Bst. a VwVG).\n6.2.2. Da sich die Aufgabenstellung als reglementswidrig erweist, kommt\neine nachträgliche Anpassung der Bewertungsskala unter Berücksichtigung\nder Prüfungsleistung aller Kandidaten nicht in Frage, wie das die\nPrüfungskommission gemacht hat.\nBewertungsskalen sollen zwar die Vergleichbarkeit der einzelnen Leistungen\nermöglichen und dank ihren Stufen einen Überblick über die Resultate\neiner Gruppe gestatten. Doch sagt eine blosse Rangfolge zu wenig aus, da\nsie nur Schlüsse innerhalb der zu vergleichenden Arbeiten erlaubt, jedoch\neine Aussage, wie sich die Leistungen zu den Anforderungen des Lehrplans\n(bzw. im vorliegenden Zusammenhang des Reglements) verhalten, nicht\nzulässt. Daher ist es auch grundsätzlich problematisch, der besten Arbeit\neiner Prüfung die Note 6 zu erteilen, weil auf diese Weise die Bewertung\nder Gruppe von der Leistung des jeweils Besten abhängig gemacht wird\nund von dem ausserhalb der Gruppe stehenden Bezugspunkt des Lehrplans\nbeziehungsweise Reglements abgekoppelt wird (vgl. Plotke, a. a. O., S. 98,\nZiff. 5.2).\nMit ihrem Vorgehen hat die Prüfungskommission die Bewertung von den\nAnforderungen gemäss Reglement losgelöst. Denn die Noten sollen nicht\nlediglich eine Rangfolge angeben, sondern sind auch Ausdruck für die\nQualität der Leistung (Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Reglement). Daher\ngeht es nicht an - auch wenn alle Prüfungsteilnehmer gleich behandelt\nwurden, wie die Prüfungskommission geltend macht - die beste Arbeit in\nder Gruppe als «qualitativ und quantitativ sehr gut» zu bewerten, obwohl die\nAufgabenstellung weniger als zur Hälfte erfüllt wurde (maximal zu 44%)\nund nach dem ursprünglichen Bewertungsraster als ungenügend hätte\neingestuft werden müssen. Noch viel weniger geht es an, bruchstückhafte\nLösungen für eine als Querschnittsaufgabe konzipierte Fallstudie als «den\nMindestanforderungen entsprechend» zu qualifizieren. Dass selbst die\nmassive Veränderung des Bewertungsmassstabes nicht ermöglichte, das\nProblem zu lösen, zeigt auch die Verteilung der in der Fallstudie von den\nPrüfungsteilnehmern erreichten Noten nach dem Gesetz der Gauss’schen\nGlockenkurve (vgl. Plotke, a. a. O., S. 103). Die entsprechende Kurve hat\nihren Höhepunkt zwischen den Noten 2,5 und 3,5, während die Gauss’sche\nGlockenkurve der in der Prüfung erzielten Gesamtnoten eindeutig im\ngenügenden Bereich liegt.\nIm übrigen trägt eine blosse Anpassung der Bewertungsskala auch dem\nUmstand keine Rechnung, dass die Beschwerdeführerin bei korrekter\nAufgabenstellung möglicherweise eine bessere Leistung als aufgrund der\n«milderen» Bewertungsskala erreicht hätte (vgl. unveröffentlichter Entscheid\nder Rekurskommission EVD vom 14. Mai 1996 in Sachen W. [95/4K-014]).\nDa nicht feststellbar ist, welche Leistung die Beschwerdeführerin bei\n\n"}